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In eigener Sache: ‘Level UP Law’ ist online
Ich freue mich sehr, das neue Projekt von mir und meinen Kollegen Ramak Molavi und Wolfram Sauer vorzustellen. Mit Level UP Law gibt es nun ein weiteres Law-Blog auf dem weiten Feld des Onlinerechts. Weiterlesen
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Der richtige Umgang mit Pressespiegeln

Sogenannte Pressespiegel sind ein beliebtes Mittel zur internen Unternehmenskommunikation aber auch als Werbemaßnahme. Dabei werden Presseartikel entweder direkt von den erwähnten Unternehmen verwendet oder von Agenturen als Beleg der eigenen Arbeit genutzt.
Viele Unternehmen, Selbstständige oder Agenturen, die Pressebeiträge nutzen, machen sich wenig Gedanken über die Rechtslage, obwohl darin ein häufiger Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt. Weiterlesen
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Aufsatz zum virtuellen Hausrecht und Shitstorms in der “Kommunikation & Recht” 5/2012
In der Ausgabe 5/2012 der juristischen Fachzeitschrift Kommunikation & Recht habe ich den Fachaufsatz “Das virtuelle Hausrecht als Abwehrmaßnahme gegen ‘Shitstorms’ innerhalb von Social Media Plattformen” veröffentlicht.
Zuerst fasse ich die Rechtsprechung und Literatur zum Hausrecht zusammen. Anschließend zeige ich den rechtlichen Spielraum auf, innerhalb dessen Beiträge gelöscht und Nutzer entfernt werden dürfen. Denn anders als oft gedacht, bedeutet Hausrecht nicht, dass ein Anbieter alle unliebsamen Nutzereinträge entfernen darf.
Der Beitrag ist auch in der Datenbank der K&R erhältlich. Die “light-Version” ohne viel Juristerei, gibt es in meinem Beitrag “ING-DiBa, Veganer und die Grenzen des Hausrechts auf Facebook-Fanseiten“.
Hat Ihnen der Artikel gefallen? Dieses und andere Themen finden Sie in meinem neuen Buch "Social Media Marketing und Recht", das am 01. März 2012 neu erschienen ist.
Ich stelle es Ihnen hier sehr gerne vor.
Ich stelle es Ihnen hier sehr gerne vor.
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Menschen, Tiere, Urheberrechtsationen!

Wann sind Aufführungen mit Tieren urheberrechtlich geschützt?
Letzte Woche habe ich durch die freundliche Vermittlung vom Kollegen Hoesmann an einer Podiumsdiskussion im Haus der Kulturen der Welt in Berlin teilgenommen.
Das Thema war so… speziell, dass sich eine Aufbereitung im Blog anbietet. Es ging im Wesentlichen um das Urheberrecht und rauchende Elefanten. Weiterlesen
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Urheberrechte im Arbeitsverhältnis: Wem “gehören” kreative Leistungen von Mitarbeitern?
Nicht immer ist klar, was genau der Arbeitgeber von der kreativen Arbeit der Beschäftigten erhält. Oft wird angenommen, dass der Arbeitgeber sogar alle Urheberrechte seiner Mitarbeiter übertragen bekommt.
Das dem nicht so ist, habe ich in einem Beitrag auf Gründerszene dargestellt:
Wem “gehören” kreative Leistungen von Mitarbeitern? – Wenn Urheberrecht auf Arbeitsverträge trifft
Falls Sie Beratung zum Urheberrecht wünschen oder eine Frage zum Urhebervertragsrecht haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung.
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Jetzt auch als E-Book: Social Media Marketing & Recht
Nachdem die 1. Auflage zu 90% ausverkauft ist, gibt es “Social Media Marketing & Recht” jetzt auch als E-Book. Das heißt im PDF-Format, mit klickbaren Links und mit einem moralischen DRM versehen. Moralisch bedeutet, dass die E-Books mit dem Namen der Erwerber auf jeder Seite gebrandet werden. Dafür gibt es kein technisches DRM, welches das E-Book an ein Gerät bindet und nur beschränkte Zugriffe, o.ä. erlaubt.
E-Books fristen in Deutschland immer noch ein Nischendasein, daher bin ich hier ganz besonders gespannt wie es ankommt. Buchpreisbindung und vor allem der früher strengere DRM-Schutz trugen dazu bei. Ich persönlich hoffe darauf, dass man in der Zukunft mit einem Papierbuch zugleich die anderen Formate erwirbt. Derzeit ist es eher so, dass das E-Book erst dann aufgelegt wird, wenn das Papierbuch erfolgreich ist.
Im Übrigen bin ich mit meinem Erstlingswerk bisher mehr als zufrieden. Ich habe bisher nur positive Rezensionen erhalten und dass nach anderthalb Monaten 2/3 der Auflage weg sein würden, hätte ich auch nicht gedacht. Wobei die absoluten Zahlen nicht mit der Auflage von Harry Potter vergleichbar sind. Das Buch erschien mit einer Erstauflage von 2.000 Stück (d.h. mit Vertrauensvorschuss, da 1.500 die Regel sind) und hat 1.750 Käufer gefunden. Das ist zwar kein finanzieller Reichtum, aber der Gedanke in so vielen Regalen zu stehen, auf Schreibtischen oder neben Betten zu liegen ist toll. Gut, wahrscheinlich lesen neben mir nicht viele Rechtsbücher zum Einschlafen. :)
Ein großes Dankeschön an alle Leserinnen und Leser!
Hat Ihnen der Artikel gefallen und Sie möchten mehr über "Social Media Marketing und Recht" erfahren? Ich stelle es Ihnen hier sehr gerne vor.
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Ist der Fankauf rechtlich doch zulässig? (Neue Ansichten und Umfrage)

Fankauf bei Mysocialclix.de*
Vor knapp einem Jahr habe ich mich mit dem Kauf von Fans und Followern in sozialen Netzwerken beschäftigt. Damals habe ich darin eine wettbewerbsrechtliche Irreführung der Nutzer durch Täuschung über die Fanzahlen gesehen. In der Zwischenzeit habe ich viele Gespräche zu diesem Thema geführt und Argumente gehört, die meine Einstellung verändert haben. Fast.
Wie funktioniert der Fankauf?
Beim Fankauf erwirbt man ein Klickkontingent. Das Ganze läuft z.B. bei Facebook-Fanseiten wie folgt ab:
- Bei dem Anbieter registrieren sich Nutzer, die Geld verdienen wollen.
- Sie “bestellen” bei dem Anbieter 1.000 Fans und bezahlen X Euro.
- Der Anbieter zeigt seinen Nutzern auf dessen Plattform ihre Fanseite solange, bis 1.000 davon den “Gefällt mir”-Button geklickt haben.
- Für die Klicks erhalten die Nutzer ein paar Cent und der Anbieter eine Provision.
Zusammenfassung bisheriger Beiträge zum Fankauf
Ich habe in dem Beitrag Jubel aus der Portokasse: Ist der Kauf von Facebook-Fans erlaubt? den Fankauf als eine wettbewerbsrechtliche Irreführung eingestuft. Der Knackpunkt war die Wirkung der Fanzahlen auf die Nutzer. Ich war der Ansicht, dass die Nutzerzahlen eine
- besondere Fähigkeit mit Kunden umzugehen, weitreichende Vernetzung sowie große Bekanntheit vortäuschen und dies
- die Nutzer in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflusst.
Daher habe ich den Fankauf mit falschen Angaben zur Anzahl der Kunden eines Unternehmens verglichen. Wer zum Beispiel 1.000 Kunden hat, aber mit 5.000 Kunden wirbt, der begeht einen Wettbewerbsverstoß.
Gegenargumente – Vergleich mit Werbeflächen und Gewinnspielen
Die Beiträge stießen auf große Resonanz, aber auch Kritik. Die Anbieter äußerten die Meinung, dass sie nichts anderes anbieten als eine Art Werbefläche. Auf der präsentieren Unternehmen ihre Fanseiten und belohnen die Nutzer mit einem kleinen Centbetrag für den Klick.
Aber nicht nur die Anbieter, sondern viele Fanseitenbetreiber sehen es so. Wenn ich in den “Social Media & Recht”-Workshops nachfrage, liegen die Meinungen der Teilnehmer bei 50/50. Ein meines Erachtens sehr gutes Argument ist der Vergleich mit Gewinnspielen. Auch da klicken die Nutzer oft nur auf “Gefällt mir”, um am Gewinnspiel teil zu nehmen. Das heißt:
- Gewinnspiel: Fan gegen Leistung (= Gewinnchance) – Erlaubt
- Fankauf: Fan gegen Leistung (= Centbetrag) – Auch erlaubt?
Ich finde diese Argumentation überzeugend. Zumindest so sehr, dass ich an meiner ursprünglichen Ansicht zweifle. Und weil es letztendlich auf die Sicht der Nutzer ankommt, möchte ich Sie zu Ihrer Meinung fragen:
Hinweise
- Es geht mir hier um die rechtlichen Aspekte. Ob gekaufte Fans oder Follower marketingtechnisch Sinn machen, ist eine andere Frage.
- *Der Anbieter mysocialclix.de, dessen Bild ich oben verwendet habe, gehört zu unseren Mandanten. Die obigen Ansichten, hatte ich jedoch schon vor der Mandatierung. Sie wurden nicht durch das Mandat beeinflusst.
Hat Ihnen der Artikel gefallen? Dieses und andere Themen finden Sie in meinem neuen Buch "Social Media Marketing und Recht", das am 01. März 2012 neu erschienen ist.
Ich stelle es Ihnen hier sehr gerne vor.
Ich stelle es Ihnen hier sehr gerne vor.
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Piraten, Playmobil, Sixt und die Grenzen des politischen Marketings

Gerwald Claus-Brunner ist von Sixt ungefragt für Werbezwecke eingesetzt worden.
Auch für politisches Marketing gelten dieselben rechtlichen Regeln, wie für reguläre Werbung. Aktuell werden zwei Fälle heiß diskutiert. Im ersten Fall geht es um den Berliner Piraten-Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner. Er wurde von Sixt ungefragt für eine Werbekampagne eingesetzt und ist darüber nicht glücklich. Im zweiten Fall stehen die Playmobilfiguren im Mittelpunkt, die im Zusammenhang mit den Piraten verwendet werden. Hier ist der Playmobil-Hersteller nicht zufrieden.
Sixt-Werbung ist als Meinungsäußerung zulässig
Die Sixt-Werbung mit Prominenten (wozu auch Politiker zählen) hat eine lange Tradition und ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Weiterlesen
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Der urheberrechtliche Schutz von Datenbanken am Beispiel von Fußballspielplänen

Auf selbst erstellte Datenbanken sollte stets ein wachsames Auge gerichtet sein.
Das Urheberrecht bringt man in erster Linie mit kreativen Leistungen wie Texten, Bildern oder Musik zusammen. Weniger bekannt ist, dass das auch die Hersteller von Datenbanken durch das Gesetz über Urheberrecht (UrhG) geschützt werden.
In diesem Beitrag wird auf diesen Schutz eingegangen, wobei als Fallbeispiel eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die Schutzfähigkeit von Spielplänen für Fußballbegegnungen dient. Weiterlesen
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