Dieser Artikel basiert auf und ergänzt den Vortrag “Rechtsfragen beim Twittereinsatz in Unternehmen” , den ich mit Kollegen Dramburg beim Twittwoch in Berlin hielt.

Bildgrundlage Aravind Ajith
Und obwohl der Schwerpunkt auf dem Unternehmenseinsatz liegt, werden viele “Privattwitterer” herausfinden, dass
- viele Punkte auch für sie gelten und
- sie gar nicht privat twittern.
Der Beitrag ist umfangreich, aber ich habe versucht ihn soweit es ging frei von Fachwörtern und zu vielen Gesetzeszitaten zu halten. Dafür gibt es die weiterführenden Links.
Zunächst eine kurze Übersicht, der behandelten Themen:
- Twitter in aller Kürze erklärt
- Geschäftliche Twitternutzung birgt Gefahren
- Geschäftliche Twitternutzung liegt öfter vor als man denkt!
- Unzulässige Twitternamen
- Aufpassen bei der Wahl des Avatars
- Wem gehören Tweets?
- Tweets, die kürzesten Urheberrechtsverletzungen
- Meinungen und Behauptungen – gekonnte Kritik in 140 Zeichen
- Wettbewerbsrecht vs. Twitterkultur
- Wer geschäftlich twittert, braucht ein Impressum
- Die solidarische Linkhaftung
- Privatsphäre – für manche mehr für manche weniger
- Grenzen setzen für Arbeitnehmer und andere Twitterbeauftragte
- Volle Haftung beim ReTweeting
- Keine Twitterwalls ohne Aufpasser
- Fazit
Falls Ihr noch etwas vermisst, teilt es mir bitte in den Kommentarfeld unten mit.
1. Twitter in aller Kürze erklärt

@Ischdo
Ich gehe davon aus, dass diejenigen, die der Artikel interessiert sich bereits mit Twitter auskennen. Falls nicht, in aller Kürze:
Twitter ist eine Plattform, die den Nutzern erlaubt kurze Nachrichten von maximal 140 Zeichen (Tweets) zu schreiben. Dieser Nachrichtenstrom kann von anderen Nutzern (Followern) abonniert werden. Die Inhalte der Tweets reichen von Freunden, die vom Tagesablauf berichten über berufliche Informationen bis zu Werbebotschaften.
Weiterführende Links:
2. Geschäftliche Twitternutzung birgt Gefahren!

Als Privatperson lebt man im Internet rechtlich relativ sicher. Natürlich, man kann Urheberrechte oder die Ehre anderer verletzen. Aber nur die verletzten Personen/Unternehmen können einen abmahnen oder verklagen. Und vorher müssen sie von der Rechtsverletzung überhaupt erfahren.
Für Unternehmer sieht es ganz anders aus. Unternehmer können wegen (fast) jeder Rechtsverletzung von Mitbewerbern abgemahnt werden! Zwar muss es sich um eine Rechtsverletzung handeln, die ihnen Wettbewerbsvorteile bringt, aber das ist schnell gegeben. Impressum vergessen, Preisangaben nicht richtig, Urheberrechte verletzt – all diese Rechtsverletzungen fallen unter den so genannten “Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch” im §4 Nr.11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)). Und anders als Privatpersonen sollten Unternehmer immer davon ausgehen, dass Mitbewerber ihre Onlineaktivitäten im Auge haben.
3. Geschäftliche Twitternutzung liegt öfter vor als man denkt!

- Eindeutige geschäftliche Nutzung liegt vor, wenn der Account alleine dazu dient Kunden anzuwerben und Produkte zu bewerben (@DB_NEWS ).
- Genauso eindeutig wird ein Twitteraccount privat genutzt, wenn Twitterer wie zum Beispiel @Muserine nur aus ihrem Privatleben berichten.
Aber was ist mit den vielen Accounts, die das geschäftliche und Private mischen? Wie @saftTante von der Kelterei Walther, die ihre Art zu twittern selbst als eine “‘privatgeschäftliche” Mischung beschreibt. Haftet man dann mehr für die geschäftlichen tweets und weniger für die privaten? Mitnichten. Man haftet für alle Tweets dieses Accounts so, als ob alle geschäftlich wären.
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