SCHUFA – Aufforderung zum Selbst-Profiling bei Eigenauskunft

10. August 2009 von Thomas Schwenke

Neulich ist mir etwas Neues im Datenschutzrecht begegnet: Die Aufforderung zum Selbst-Profiling, also der Mitwirkung bei der Erstellung eines Datenprofils über sich selbst. Zugegeben, geschickt verpackt als Service von der SCHUFA.

Für die Wohnungssuche habe ich eine SCHUFA-Eigenauskunft beantragt. Wenige Tage später kam als Antwort eine Aufforderung alle meine vorigen Adressen einzureichen, damit man eine möglichst umfassende Auskunft zu meiner Person erstellen kann.

Das fand ich doch seltsam, denn warum sollte ich der SCHUFA helfen ein Profil von mir zu erstellen? Die Hotline teilte mir mit, dass diese Voradressen notwendig sind, weil die Eigenauskunft ein umfassender Service ist, der sonst unvollständig sei. Doch was als Service ausgegeben wird, ist meines Erachtens eine Finte, die dazu dient noch mehr Daten über eine Person zu erhalten. Es sei denn man versteht unter “Service”, dass die SCHUFA möglichst viele Daten über einen besitzt. Ich dagegen wollte lediglich wissen, was die SCHUFA anderen über mich berichten kann.

Es ist eine simple Logik:

  • Warum erfrage ich eine Eigenauskunft? Weil ich wissen will wie die Schufa mich einstuft, um ggf. Unrichtigkeiten berichtigen zu können und um zu wissen, was SCHUFA-Auskünfte über mich ergeben.
  • Hat die SCHUFA zu meiner Person keine Daten (die anderthalb Jahre, die ich im Ausland war scheinen sie verwirrt zu haben), dann ist auch nichts unrichtig und ich habe auch keine negativen Auskünfte zu befürchten.

Angenommen ich hätte noch 1 Mio Schulden, die die SCHUFA mir nicht zuordnen kann. Warum sollte ich der SCHUFA helfen mir diese Schulden zuzuordnen und mir selbst schaden?

doh
Bild von striatic Lizenz: Creative Commons BY

Eine Pflicht am eigenen Profiling mitzuwirken ergibt sich weder aus

  • den Verträgen, in denen man sich mit Datenübermittlung an die SCHUFA erklärt (Bankverträge, Kreditverträge, Handyverträge, etc.)
  • dem Gesetz. § 34 Bundesdatenschutzgesetz “Auskunft an den Betroffenen” sieht keine derartige Mitwirkungspflicht bei der Auskunftserteilung vor.
  • Und eine Behörde, die solche Mitwirkung anordnen kann ist das Privatunternehmen SCHUFA ebenfalls nicht (abgesehen davon, dass auch eine Behörde eine gesetzliche Grundlage bräuchte).

Dennoch kam ich mit dieser Argumentation am Telefon nicht weiter. Nach meinem Empfinden wollten sich die Servicekräfte (und eine höhere Sachbearbeiterin) auf diese Denkrichtung  einfach nicht einlassen und beharrten darauf, dass die Voradressen für deren Service notwendig seien.

Letztendlich habe ich das Schreiben unten an die SCHUFA geschickt und eine Eigenauskunft wie gefordert erhalten. Da ich nicht der einzige mit dem Problem sein dürfte, gebe ich den Text zur Verwendung frei:

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Neuer Artikel auf t3n: Die 13 größten Irrtümer bei elektronischen Rechnungen

5. August 2009 von Thomas Schwenke

Auf t3n, dem Magazin für Opensource & Web zeige ich mit Kollegen Dramburg Die 13 größten Irrtümer bei elektronischen Rechnungen.

Wenn Ihr Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis per Email verschickt oder empfängt, dann solltet Ihr den Artikel auf jeden Fall lesen. Auch wenn das Thema selbst mindestens so angenehm ist wie eine Umsatzsteuervoranmeldung. Aber auch da muss man durch ;)

13irrtuermer_elektrRechnungen

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