Dieser Beitrag entspricht meinem Vortrag beim Webmontag Hannover. Statt theoretischer Erklärungen, zeige ich am praktischen Beispiel eines Newsletters, worauf man beim Email-Marketing rechtlich achten muss. Diese Erkenntnisse können auch auf andere Arten von Email-Marketing angewendet werden, zu denen wir gleich kommen.
Ich verzichte bewusst auf Paragraphen und Gesetze und schreibe praxisnah mit der eigenen Erfahrung als langjähriger Verfasser von Newslettern. Gesetzesangaben, Urteile und vertiefende Erklärungen finden sich hinter den vielen Links im Text.
Und weil der Beitrag sehr ausführlich ist, gibt es am Ende kurze Checklisten.
*Nachtrag* Den Vortrag gibt es auch als Video:
Link: 

1. Was ist Online-Marketing ?

Vom Email-Marketing spricht man, wenn per Email geworben wird. Der Begriff “Werbung” wird in diesem Zusammenhang sehr weit als jede Maßnahme, die der Förderung des Unternehmens dient ausgelegt.
- Bei einem Newsletter wird wohl jeder von Werbung sprechen.
- Aber auch eine Pressemitteilung, in der das eigene Unternehmen vorgestellt wird, ist regelmäßig Werbung.
- Ebenso wie eine persönliche Anfrage eines Banneranbieters bei einem Homepagebetreiber.
- Auch wenn man einen Service wie E-Cards anbietet oder Produktempfehlungen von Nutzern verschicken lässt wird es sich dabei oft um Werbung handeln. Sei es, weil den Emails Werbehinweise beiliegen oder die E-Cards z.B. die Produkte abbilden.
Leider gibt es hier keine eindeutige und klare Rechtsprechung, so dass man im Zweifel von Werbung ausgehen sollte.
Ferner sollte man daran denken, dass nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen vor ungewollter Werbung geschützt sind.
2. Warum sollte man diesen Beitrag lesen?

Es ist wohl jedem klar, dass er für die Werbung, die er selbst verschickt rechtlich einstehen muss. Weniger klar ist, dass Werbeagenturen, Werbeschaffende oder Webdesigner gegenüber ihren Kunden für Rechtsfehler haften.
- Wenn eine Werbeagentur eine virale Kampagne im Netz durchführt, steht sie dafür gerade, dass diese gegen keine Gesetze verstößt.
- Wenn ein Webdesigner ein Newsletterskript für seinen Kunden erstellt, muss er auf die rechtlichen Anforderungen achten. Und nicht nur das, seine vertraglichen Fürsorgepflichten beinhalten im Zweifel auch, dass er dem Kunden erklärt wie das Newsletterscript rechtsgemäß zu nutzen ist.
Diese Pflichten können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen im Vertrag mit dem Kunden ausgeschlossen werden.
3. Einwilligung – Das Wichtigste beim Online-Marketing

Die ausdrückliche Einwilligung ist das A und O des Emailmarketings. Nur wer es “schwarz auf weiß” bestätigt bekommt, dass der Empfänger mit der Werbung einverstanden ist, kann beruhigt Email-Marketing betreiben. An die Einwilligung werden jedoch hohe Anforderungen gestellt, zu denen ich gleich unter Punkt 4 komme.
Ferner wurde 2004 entschieden, dass eine solche Einwilligung nach zwei Jahren verfällt, wenn sie für Emailmarketing nicht genutzt wird.

Keine Regel ohne Ausnahme. Wenn man wirklich immer den Empfänger fragen müsste, würden z.B. viele Newsdienste auf dem Trockenen sitzen. Daher gibt es Ausnahmen, wovon ich die zwei Wichtigsten vorstelle.
Wer bereits einem Kunden Waren oder Dienstleistungen verkauft hat, darf ihm Werbung für ähnliche Waren und Dienstleistungen schicken (§ 7 Abs.3 UWG). Allerdings muss er Folgendes beachten:
- Die Waren und Leistungen für die man wirbt sind denen aus der vorhergehenden Geschäftsbeziehung erworbenen ähnlich. Was das genau bedeutet, ist leider noch nicht geklärt. Z.B. ist es klar, dass der Käufer eines Druckers, Werbung für Drucker erhalten darf. Ob er dagegen auch Werbung für Notebooks bekommen darf, ist dagegen unklar. Daher sollte die Zulässigkeit im Einzelfall von einem Rechtsanwalt geprüft werden
- Der Kunde wurde bereits beim Verkauf darauf hingewiesen, dass er dieser Werbung jederzeit widersprechen kann.
- Der Kunde wird in jeder Email auf dieses Widerspruchsrecht hingewiesen.
- Der Kunde hat noch nicht widersprochen.
Die Zweite Fallgruppe ist von dem Geschäftsfeld des Empfängers abhängig. In manchen Fällen “lädt” das Geschäft eines Unternehmers dazu ein, ihm Marketingemails zuzuschicken. Hier einige Beispiele aus der Praxis:
- Wer eine Newsseite rund um Online-Redaktionssysteme (CMS) betreibt, der muss damit rechnen, dass er Pressemitteilungen von Unternehmen zu diesen CMS-Systemen bekommt.
- Wer lediglich seine Website mit einem CMS-System betreibt, zeigt nicht, dass er solche Informationen haben will.
- Auch wer eine Homepage hat, drückt damit nicht aus, dass er Anfragen über Bannerplatzierung erhalten will.
- Ein Redakteur von einem Blog, das sich mit Rechtsschutzversicherungen beschäftigt, willigt nicht mutmaßlich in eine Einladung zu einem kostenlosen Seminar zum Thema Rechtsanwaltsvergütung ein.
- Wer dagegen einen Kfz-Handel betreibt, muss mit Anfragen von Gebrauchthändlern rechnen.
Ich denke hier wird klar, dass die mutmaßliche Einwilligung nur mit viel Fingerspitzengefühl, Erfahrung und Kenntnis der Rechtsprechung angenommen werden sollte. So, nun geht es aber zum praktischen Fall, dem Newsletter.
4. Online Formular

Der rechtlich wichtige Teil einer Anmeldung zum Newsletter steckt unter dem Formular. Ohne diese Erklärungen wird die gewonnene Email rechtlich wertlos. Den ganzen Beitrag lesen »
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